Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-1 (1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-2 (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-3 (3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-4 (4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

§ 30b § 30d