Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 10.02.2015 – I-1 U 41/14
- OLG Saarbrücken, 11.02.2021 – 4 U 8/20Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 16.11.2010 – 6 O 180/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-1 (1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-2 (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-3 (3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30c#abs-4 (4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.